Eine alte Geschichte

Vier Jahre und drei Gerichte hat diese Geschichte gedauert. Wie so oft bei Streitigkeiten unter Nachbarn ist es schwer auszumachen, was die eigentlichen Beweggründe sind. Aber darüber wird ja bei Gericht auch nicht verhandelt.

Aber fangen wir mit dem Anfang an. Zum Start fällt der Apfel und rollt über die Grenze zum Nachbarn. Der hebt ihn auf und verspeist ihn grinsend. Daraufhin werden alle Rechtsschutzversicherung aktiviert und die Zäune werden höher. Hier, in diesem Fall steckten im Apfel einige Maschinen und ein Slipwagen. 
Gegrinst hat auch keiner, lediglich die Maschinen repariert und gewartet und genutzt. 
Diese stehen in einer Werft. Der Nachbar hatte diese Werft nach der „Wende“ gepachtet. Der Pachtvertrag wurde 1994 aufgelöst und der Nachbar baute in der Nachbarschaft Hallen und Anlagen, um dort zu produzieren. Die Werft wurde nicht mehr genutzt und gammelte so vor sich hin. Jetzt begannen einige Leute aus dem heimischen Hafen sich in ihrer Freizeit um die Werft zu kümmern. Sie wurde als technisches Denkmal registriert und einige Schiffe aus dem Hafen hier aufgebaut. Dafür wurden die Maschinen teilweise wieder instand gesetzt und die Werft notdürftig in Funktion gebracht. Um der ganzen Sache eine Form zu geben, wurde, wie üblich, ein Verein gegründet. Mit den Eigentümern wurde ein Pachtvertrag abgeschlossen und im Jahr 2005 die Werft gekauft. Mit Unterschriften und Krediten und Notar und allem was so dazu gehört.
Kurz davor, im Jahre 2004 kamen Forderungen vom Nachbarn, seine Maschinen herauszurücken oder Miete zu zahlen. Ohne konkrete Zahlen. Damals gab es noch persönliche Kontakte zum Nachbarn und so wurde als erstes versucht, die Sache entspannt im Kleinen zu regeln. Ausgehend davon, dass wenn er das sagt, es schon seine Maschinen sein werden. Da diese Maschinen für seine Produktion eher ungeeignet sind und man ja noch miteinander redete, schien es ganz einfach: Wenn dir diese Dinge gehören, du sie aber gar nicht nutzen kannst, dann schenk sie uns. Dafür gibt’s auch ne Spendenquittung und schick uns doch mal bitte Kopien deiner Kaufverträge und Zahlungsbelege. Immerhin haben wir die Werft gemietet und nicht ein paar Hallen ohne Maschinen. Dann müssen wir mit den Eigentümern auch mal über die Miete reden!
Damit hörten die Gespräche aber auf. Bis ein halbes Jahr später eine Mietforderung ins Haus flatterte, über 2.320,–€ für das erste Halbjahr 2004.

Bei den Maschinen handelt es sich ganz genau um

  • einen Slipwagen, der total durchgerostet in mehreren Monaten wieder brauchbar gemacht wurde;
  • eine Bandsäge, Baujahr 1930 – sehr schönes Stück, man sieht noch die Maschinenbaukunst des beginnenden 20. Jahrhunderts;
  • eine Bandsäge, ca. Baujahr 1960;
  • eine Abrichte und
  • eine Fräse, beide auch so Baujahr 1960.

Nach der ersten Forderung folgte, wie üblich, eine Mahnung. 
Als Erwiderung kommt die wiederholte Bitte, doch mal einen Eigentumsnachweis zu erbringen.
Statt dessen kommt die nächste Mahnung und noch eine und dann war Zeit für die Anwälte.

Erst muss geklagt werden, also kommt die Klägerin zuerst:
Die Holzbearbeitungsmaschinen und der Slipwagen sind unverzüglich herauszugeben, da sie Eigentum von … sind, was durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden kann.
Desweiteren ergibt sich, nach Äquivalenztheorie, ein üblicher Mietbetrag von 2.000,– €/Halbjahr, der sehr vorsichtig bemessen ist.
Dieser Betrag mindestens für drei Jahre also 12.000 € plus Maschinenwert 50.000 € macht 62.000 €.

Jetzt der Anwalt der Beklagten:
Wir möchten einen geeigneten Nachweis der Eigentümerstellung Ihrer Mandatschaft hinsichtlich der von Ihnen nicht näher bezeichneten Maschinen und Slipwagen sehen.

Mittlerweile beträgt die geforderte Mietmahn-usw.-zinsensumme 4.655 €.

Das Geplänkel zwischen den Anwälten beginnt. Die eine Seite behauptet, Eigentümer zu sein.
Denn es gab einen Vertrag über den Verkauf dieser Maschinen, der ist zwar nicht mehr auffindbar, aber das ändert an der Tatsache nichts.
Die andere Seite sagt, das ist eben nicht so. Einen Nachweis solltet ihr schon bringen. Immerhin hat ja die Klägerin, der Nachbar, damals das Pachtgelände verlassen und sich seitdem nicht mehr um diese Maschinen gekümmert. So richtig nach Eigentum sieht das nicht aus.
Alles Peanuts, das Landesgericht Stralsund wird aktiviert!

Streitwert mittlerweile 76.420 €. Wert der Maschinen 50.000 plus Miete und Zinsen und Mahnung und Datum und was da noch so eingerechnet wird. Für alle Maschinen bot der Nachbar 1991 den damaligen Alt-Eigentümern des Grundstücks 3.000 DM.Folge des Ganzen ist eine große, aufgeregte Reise zum Landesgericht. Die Kontrahenten treffen aufeinander. Leider eher banal, keine feurigen Plädoyers, keine angedrohten Platzverweise, keine Demonstrationen vor den Fenstern. Nur als die Richterin die Klägerin, den Nachbarn, nach dem Sinn dieser Klage befragt, kommt wirklich Überraschendes ans Tageslicht. Ihm gehe es gar nicht um die Maschinen, sondern, der gemeinnützige Verein grabe anderen Werften das Wasser ab! Und das mit seinen Maschinen! Sozusagen passiert das alles nur, weil sich die Klägerin, der Nachbar, für die kleinen Werften ins Zeug legt!
Unbeeindruckt entscheidet das Landesgericht Stralsund:

Urteil
im Namen des Volkes

Die Klage ist abgewiesen.

Weiter geht’s. Wozu hat man denn Anwälte? Oder die Ihre Mandanten. Wer jagt hier eigentlich wen? Also es wurde doch festgestellt, dass der Kläger über keinen Eigentumsnachweis verfügt. Hm. 
Aber genau das bemängeln sie und legen am 4. September 2006 Berufung ein.
Da es ihnen, den Anwälten der Klägerin, des Nachbarn, nicht ermöglicht wurde, genau dies zu tun.
Denn sie haben ja Zeugen, die nicht gehört wurden. Die sich wohl daran erinnern, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde, der jetzt nicht mehr auffindbar ist.
Und deswegen jetzt die Berufung beim Oberlandesgericht Rostock. Das ist ja auch gut so, dass man Berufung einlegen kann. Wenn man vor dem ersten Gericht verliert, hat man immer noch eine weitere Chance. 
Allerdings scheint hier doch einiges unklar zu sein. Einerseits wollte die Klägerin, der Nachbar, die Maschinen von den Eignern abkaufen. Dann hat er sie wohl doch von der großen Werft gekauft, aber alle Zettel sind weg. Und über ein Jahrzehnt hat er diese Maschinen links liegen gelassen. 
Trotzdem ergibt sich aus alldem unzweifelhaft, dass er, die Klägerin, der Nachbar, der Eigentümer ist. Auch ohne einen Beleg.

Also nix Neues. Wieder viele Briefe, Terminverschiebungen und alles verdichtet sich. Das Gericht erklärt mal im Vorfeld, dass für den Beklagten auch eine gewisse Gutgläubigkeit spricht. Mit dem Erwerb der Werft sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die in ihr enthaltenen Maschinen dazu gehören. Für den Beklagten war da die Halle und darin steht eine Bandsäge. Das ganze nennt sich dann Werft. Die wurde gekauft. Insofern ist gutgläubig vielleicht auch eine nette Umschreibung für naiv. Aber alles nicht so gemeint, die Anwälte der anderen Seite verstehen das als Vorlage, die das Gericht da liefert. Das riecht doch arg nach Befangenheit! Vielleicht wollte das Gericht aber auch andeuten, wie wenig die Argumentation der Klägerin überzeugt? Dass man das Ganze mit dem selben Ausgang wie beim ersten Mal entscheiden kann, aber mit einer völlig anderen Begründung. Und die Klägerin vielleicht doch noch abwinkt, ach kommt, wir lassen es. Wir haben keinen Kaufvertrag, keine Urkunde oder Banküberweisung. Wir haben eigentlich so richtig nix außer vielen Anlagen. K1 und K2 und K3 bis zu K9, aber die sind alle das Papier nicht wert …
Aber halt! Da taucht K 10 auf! Kurz vor der Verhandlung! Eine Bestätigung, die besagt, dass eine Person gesehen hat, wie die Klägerin, der Nachbar, Unterlagen über den Erwerb von Holzbearbeitungsmaschinen und eines Slipwagens zusammengestellt hat! Wahrgenommen mit eigenen Augen!
Das ganze hat sich wohl 2003 abgespielt, vermutlich. 
In der Begründung für die Berufung wird dann bei den Anwälten der Klägerin aus 2003 ganz schnell 2002. Naja, wie die Zeit vergeht …
K 11 und K12 werden auch nachgelegt. Die Email-Korrespondenz von Januar 2004 zwischen Nachbarn und dem Vorsitzenden vom Verein. Darin erklärt die Klägerin, der Nachbar, ihm gehören die Maschinen. Und ihm liegen hier Kaufverträge und Zahlungsbelege vor. Na dufte, dann schick mal die Belege rüber! erklärte die beklagte Seite. Etwas anders, aber sinngemäß. Kamen aber nicht. Statt dessen 6 Monate später die Mietforderung. Nun geht es hier um Maschinen, die zwischen 1930 und 1960 in den Hallen verschraubt wurden. Seitdem dort ihren Dienst tun. Möglich ist ja, dass durch Unterschiede in Eigentum an Grund und Eigentum an Betriebsvermögen und Wendezeiten und Treuhand und enteigneten Betrieben in der DDR und Rückübertragungen und Betriebsteilzugehörigkeit und Pächter etwas Verwirrung entsteht. Aber die Kaufverträge und Zahlungsbelege liegen ja im Januar 2004 vor. Laut Aussage der Klägerin, des Nachbarn. Siehe K11 und K12. Also sind sie zwischen Januar 2004 und Oktober 2005 verschwunden. Da wurde die Klage zugestellt und in der Begründung taucht weder ein Kaufvertrag noch ein Zahlungsbeleg auf. Dieses oder jenes hätte die Sache vielleicht auch geklärt. Vielleicht wäre gar keine Klage nötig gewesen. Vielleicht haben aber auch die Anwälte der Klägerin, des Nachbarn, gedacht, jetzt haben wir aber lange genug gesucht. Im Schrank nüscht, unterm Tisch auch Fehlanzeige und die Ordner hat ja alle unser Azubi durchsucht. Gehen wir eben so ins Gefecht, mit unserem guten Namen! Aber vielleicht hat auch der andere Anwalt einen guten Namen? Also Ring frei zur nächsten Runde. Das nächste Gericht wird bemüht. Das Oberlandesgericht Rostock. Wieder eine Reise. Aber diese Reisen haben auch ihre guten Seiten, erklären die Beklagten. Also die Nachbarn der Klägerin. Man kann seine gute Hose ausführen und ein schickes Hemd anziehen. Außerdem geht’s in eine große Stadt und dort gibt’s bestimmt, nach der Schlacht, noch kühle Getränke und heiße Debatten in schummrigen Spelunken.

Wieder versammeln sich die Herren in ihren Roben. Die Beklagten sind dem Anlass entsprechend gekleidet und haben ehrfurchtsvoll Platz genommen. Von der Klägerseite ist keiner gekommen. Außer dem Anwalt. Im Vergleich macht aber eindeutig der Anwalt der Beklagten die bessere Figur. Wie seine Muskeln den Anzug spannen. Die Augen Feuer sprühen und seine blitzsaubere Rhetorik immer wieder die Luft im Saal in hauchdünne Scheiben schneidet. Gute Wahl! 
Leider war das Gericht vielmehr damit beschäftigt, heraus zu finden, wie die Klägerseite auf die Idee kommt, sie sei Eigentümerin. Scheinbar weiß das ihr Anwalt auch nicht so genau. Man hat den Eindruck, als wenn er ebenso auf die Erlösung durch den Urteilsspruch wartet.
Die kommt dann auch. Das Oberlandesgericht Rostock entscheidet:

Urteil 
im Namen des Volkes

Berufung der Klägerin wird abgewiesen. Kosten trägt die Klägerin.

Gegenstandswert des Berufungsverfahren: 74.782,25 €

Das Gericht hat entschieden, dass keine neue Verhandlung nötig ist. Es gibt keine Urkunden, die den Eigentumserwerb der Klägerin, des Nachbarn, belegen. Und wer die Gutgläubigkeit bestreitet, hat die Bösgläubigkeit zu beweisen! Die wiederholte Behauptung, Eigentümer zu sein, ersetzt weder Nachweis noch Glaubhaftmachung, stellt auch kein Indiz für das Eigentum dessen dar, der die Sachen nicht besitzt.
Die Urkunden belegen den Eigentümerübergang im Jahre 1991 nicht.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Also keine neue Verhandlung, keine weitere Runde im Ring, die Sache ist entschieden!

Aber halt, es gibt ja noch die „ Nichtzulassungsbeschwerde“! Die dagegen geht, dass keine Revision möglich ist. 
Die wird jetzt eingelegt. Das heißt, die Sache muss wieder eine Stufe höher. Macht steile Karriere und landet in Karlsruhe! Beim Bundesgerichtshof. Für

Angebot der Klägerin 1991: 3.000 DM
Wert 2007: 50.000 € plus Nebenkosten, macht Pi mal Daumen ca. 75.000.

Das wird vertreten durch die Anwälte der Klägerin:
Beantragt wird, die Revision zuzulassen, das angefochtene Urteil aufzuheben und zu neuer Behandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Mit der von ihr beabsichtigen Revision möchte die Klägerin das Beschwer beseitigen, die das angefochtene Urteil ihr bereitet!


Und jetzt kommt der BUNDESGERICHTSHOF KARLSRUHE.

Und der fällt am 18. Februar 2008 einen BESCHLUSS.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen (…) Die Begründung des Berufungsgerichts ist zwar nicht korrekt, aber im Ergebnis richtig. Weil die Maschinen und der Slipwagen – wie der Beklagte schon in der Klageerwiderung geltend gemacht hat – herrenlos waren und die Gründungsmitglieder des Beklagten nach § 958 Abs.1 BGB Eigentum an den Gegenständen erworben haben.

So, ab jetzt, vier Jahre und drei Gerichte später, suchen wir uns wieder unsere eigenen Gründe, um die gute Hose anzuziehen, erklärt die Beklagte, also der Nachbar vom Nachbarn, abschließend.